Foto: Bärbel Seitz | zur Startseite Foto: Bärbel Seitz | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Grundsätze zur Begehung von Kleingartenanlagen

Was tun, wenn das Gartenmitglied nicht seinen Verpflichtungen nachkommt - wann kann gekündigt werden - was muss beachtet werden?

Der Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. rät folgendes dazu:

 

Regionale Verbände der Kleingärtner sind zur Einhaltung der gesetzlichen Richtlinien und Ordnungen den Zustand seiner Kleingartenparzellen zu kontrollieren verpflichtet und hat das Recht, gegebenenfalls regulierend einzugreifen. Er muss beurteilen, ob es sich bei dem hier aufgezeigten Zustand um Pflegerückstände oder um erhebliche Bewirtschaftungsmängel handelt.

Die kleingärtnerische Nutzung und die vorgegebene und mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages akzeptierte Gartenordnung des mit Verwaltungs- bzw. Handlungsvollmacht beauftragten Vereins ist für die Beurteilung maßgebend.
Bei erheblichen Bewirtschaftungsmängeln kann unter der Vorgabe des Bundeskleingartengesetzes (BkleingG) nach einer entsprechenden Abmahnung eine rechtswirksame ordentliche Kündigung gem. § 9 Abs.1 Nr. 1 erfolgen.

Im § 9 Abs.1 Nr. 1 BkleingG heißt es: „Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn:

  • der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt,
  • insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,
  • das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt,
  • erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.

 

Was sind erhebliche Bewirtschaftungsmängel?

Erhebliche Bewirtschaftungsmängel liegen vor, wenn Wildvegetation (z.B. Baumsämlinge, Wildpflanzen/Unkräuter,) einen Großteil des Gartens einnehmen. Der Garten macht dann einen verwilderten Eindruck und lässt erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum nicht oder unzureichend bewirtschaftet wurde.
Dieser Zustand sollte mit einer Checkliste erfasst und dokumentiert werden.
Bei starken Mängeln, über 50 Prozent, sollte eine Abmahnung erfolgen.

 

Checkliste relevanter Mängel:

•    herumliegendes Fallobst vom letzten Jahr
•    herumliegendes Schnittgut/organische Reste
•    kein Heckenschnitt/ Gehölzschnitt in einem Jahr erkennbar
•    flächig mit Wurzelunkräutern verkrautete Gemüsebeete
•    kein erfolgter Rasenschnitt (ca. kniehoch)
•    verkrautete Flächen vor der Parzelle
•    keine Bewirtschaftung von Gemüsebeeten
•    blühende und aussamende Wildvegetation (z.B. Baumsämlinge, Wildpflanzen/Unkräuter, ...)
•    flächige Verunkrautung
•    Überwuchs von Pflanzen zur Nachbarparzelle
•    lange kein Ablesen der Wasser- und Stromzähler erfolgt
•    Vermüllung der Parzelle
•    unzulässige Bebauung und Versiegelung von Flächen
•    Verstöße nach der Gartenordnung

 

Vorgehensweise bei Verstößen:
•    Gespräch mit dem Mitglied suchen und Zeitraum zur Beseitigung festlegen
•    wiederholte Begehung durchführen
•    Erstellen von Fotos
•    Aufstellung über die festgestellten Bewirtschaftungsmängel dem Mitglied zustellen
•    schriftliche Abmahnung mit genauer Zeitvorgabe für die Mängelbehebung geben

 

Die Fristsetzung ist abhängig von den Mängeln. Zudem muss dem Mitglied ausreichend Zeit zur Beseitigung eingeräumt werden. Sind die Mängel so gravierend, dass eine Abmahnung erteilt werden muss, müssen die Pflichtverletzungen konkret im Abmahnschreiben beschrieben werden.
Es sollten ggf. Anregungen für die zu leistenden Arbeiten aufgeführt sein, mit denen der Pächter seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen muss. Ferner sollten weitere Konsequenzen und ggf. Rechtsschritte im Falle der Nichterfüllung enthalten sein, etwa die Frist zur Kündigung des Kleingarten- pachtvertrages. Falls keine Beseitigung der Mängel erfolgt, sollte unter Abstimmung im Vorstand und genauer Abwägung der Pachtvertrag gekündigt werden. Die gesetzlichen Fristen und Vorgaben zur schriftlichen Kündigung sind einzuhalten.

Die Kündigung ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag im August zu erfolgen.

Die hier aufgeführten Maßnahmen sind keinerlei Schikane oder auch nicht der langen Weile der Vorstände geschuldet, sondern das einzige Mittel, um die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit zu er- halten.

@Olaf Weber

Geschäftsstellenleiter 
 

 

Weitere Informationen

Bild zur Meldung

Weitere Meldungen